Im thurgauischen Zivilprozessrecht fehlt es gerade an einer bestimmten Vorschrift, wonach prozessleitende Verfügungen vom zuständigen Richter persönlich unterzeichnet werden müssen; § 107 ZPO, auf welchen sich die Berufungskläger berufen, bezieht sich entsprechend dem Titel auf "richterliche Erkenntnisse" und nicht auf prozessleitende Verfügungen wie Fristansetzungen, weshalb diese Bestimmung denn auch die Unterzeichnung durch den Präsidenten und den Gerichtsschreiber verlangt.