RBOG 1997 Nr. 41 Unterzeichnung von prozessleitenden Verfügungen § 105 aZPO (TG), § 107 aZPO (TG) Die Berufungskläger machten geltend, es mangle an einer formgültig unterzeichneten Fristansetzung. Dies trifft nicht zu. Im thurgauischen Zivilprozessrecht fehlt es gerade an einer bestimmten Vorschrift, wonach prozessleitende Verfügungen vom zuständigen Richter persönlich unterzeichnet werden müssen;