Mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Unterhaltsersatzrente (Art. 151 ZGB) an die Berufungsklägerin liegt eine klare und verbindliche Aussage des anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten zu dieser Frage vor; darauf ist er zu behaften, umso mehr, als auch im Rahmen des Berufungsverfahrens integral auf die vorinstanzlichen Rechtsbegehren verwiesen wird. Unter diesen Umständen lag hinsichtlich der Anspruchsgrundlage zur Rentenregelung ein übereinstimmender Parteiantrag vor, woran die Vorinstanz gebunden gewesen wäre (§§ 95 und 97 ZPO; RBOG 1994 Nr. 3). Insofern ist daher der Berufungsklägerin zuzustimmen; ihre scheidungsrechtlichen Ansprüche bemessen sich nach den Grundsätzen von Art.