151 ZGB aus. b) Der Vertreter des Berufungsbeklagten ist Rechtsanwalt. Als solcher hatte er sich im Interesse des Publikums und der Rechtspflege über vertiefte juristische Kenntnisse auszuweisen. Eine gewisse Vertrautheit mit der Terminologie des Gesetzes darf daher bei ihm nicht nur vorausgesetzt werden, sondern wird von ihm verlangt und erwartet. Rechtsanwalt X war bzw. musste bekannt sein, dass sich eine Entschädigungsrente gemäss Art. 151 ZGB nach Voraussetzung, Inhalt und Wirkung von einer Bedürftigkeitsrente im Sinn von Art. 152 ZGB ebenso unterscheidet wie hinsichtlich der Abänderungsmöglichkeit. Mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Unterhaltsersatzrente (Art.