In der Klagebegründung vor Vorinstanz liess die Berufungsklägerin für sich Alimente gestützt auf Art. 151 ZGB geltend machen. Diese Anspruchsgrundlage anerkannte der Berufungsbeklagte bzw. dessen Rechtsvertreter zunächst in der Klageantwort, indem er in seinem Rechtsbegehren ebenfalls die Zusprache einer Unterhaltsersatzrente an die Berufungsklägerin beantragte, und schliesslich auch in der Duplik, als er an seinen Ausführungen gemäss Klageantwort unverändert festhielt und insbesondere die in der Replik vorgetragene Feststellung der Berufungsklägerin unwidersprochen liess, die Parteien gingen gegenseitig von einer Rente nach Art. 151 ZGB aus.