Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut der Äusserung. Werden juristische Fachausdrücke verwendet, ist grundsätzlich zu vermuten, dass der juristisch-technische Sinn gemeint war, dies namentlich dann, wenn die Parteien "geschäftsgewandte Personen sind, bei denen eine gewisse Vertrautheit mit der Terminologie des Gesetzes vorausgesetzt werden darf" (Kramer/ Schmidlin, Berner Kommentar, Art. 18 OR N 24; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Art. 18 OR N 223, 350 und 405 f.; Wiegand, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2.A., Art. 18 N 22 f.; BGE 119 II 373). 3. a) In der Klagebegründung vor Vorinstanz liess die Berufungsklägerin für sich Alimente gestützt auf Art.