RBOG 1984 Nr. 19). Sind Parteierklärungen im Prozess unklar, unvollständig oder unbestimmt, müssen sie ausgelegt werden, wobei dieselben Regeln Anwendung finden, wie sie im Zivilrecht für die Auslegung von Willensäusserungen gelten. Dem Richter obliegt es somit, den objektiven Sinn einer Parteierklärung festzustellen, wobei nicht nur der Wortlaut, sondern alle Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Erklärung abgegeben wurde. Dabei hat das Gericht gegebenenfalls von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 262; Studer, Willensmängel bei Parteihandlungen im Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1976, S. 27 f.;