Die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung (Ansprüche aus Güterrecht sowie nach Art. 151 und 152 ZGB) unterstehen der vollständigen Verfügungsfreiheit der Ehegatten. Aus diesem Grund sind die Parteien, vorbehältlich der richterlichen Genehmigung von Vereinbarungen, befugt, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Ordnung zu vereinbaren und beispielsweise Leistungen vorzusehen, die nach Grundsatz oder Ausmass aufgrund der Art. 151 ff. ZGB nicht zugesprochen werden könnten (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Art. 151 ZGB N 90 und Art. 158 ZGB N 44; RBOG 1984 Nr. 19).