RBOG 1997 Nr. 40 Bei Parteianträgen ist grundsätzlich vom juristisch-technischen Sinn auszugehen §§ 95 ff. aZPO (TG)Art. 151 ff. aZGB (Stand vom 10.12.1907)Art. 18 OR 1. Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sich unzulässigerweise über den Parteiwillen hinweggesetzt, indem sie die Frauenrente entgegen den übereinstimmenden Parteianträgen auf Art. 152 ZGB abgestützt habe. Dem hält der Berufungsbeklagte entgegen, ein Anspruch der Berufungsklägerin auf eine Unterhaltsersatzrente (Art. 151 ZGB) bestehe trotz eines entsprechenden Antrags seinerseits nicht. 2. a) Die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung (Ansprüche aus Güterrecht sowie nach Art.