3. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Rekurrentin der Differenzforderung zwischen dem im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsbegehren erwähnten Verzugszinsbetrag verlustig geht: Es ist ihr unbenommen, für die restlichen Fr. 186.50 nochmals die Betreibung einzuleiten und gegebenenfalls die Rechtsöffnung zu verlangen. Rekurskommission, 30. Juni 1997, BR 97 61