Rechnungsirrtümer können wohl berichtigt werden; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Gesamtbetrag, für welchen Rechtsöffnung erteilt wird, gleich bleibt. c) Die Rekurrentin reduzierte ihre Verzugszinsforderung im Rechtsöffnungsbegehren unbestrittenermassen von Fr. 584.-- (Zahlungsbefehl) auf Fr. 397.50. Nur für diese Summe kann ihr demgemäss ungeachtet allfälliger telefonischer Absprachen mit der Vorinstanz sowie auch ungeachtet des von ihr erwähnten Korrekturschreibens Rechtsöffnung erteilt werden. 3. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.