Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 287). In einer nachträglichen Eingabe für eine grössere Summe als ursprünglich verlangt Rechtsöffnung anzubegehren, geht folglich auch dann nicht an, wenn dieser Betrag an sich mit dem auf dem Zahlungsbefehl genannten übereinstimmt; die thurgauische ZPO kennt keine § 61 ZPO ZH analoge Bestimmung, wonach eine Änderung des Rechtsbegehrens unter bestimmten Umständen auch noch nach Eintritt der Rechtshängigkeit zulässig ist (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 61 N 4; § 107 N 4). Rechnungsirrtümer können wohl berichtigt werden;