1 ZPO). b) Bei Streitsachen, über welche im summarischen Verfahren entschieden wird, ist somit die Eingabe beim erstinstanzlichen Gericht massgebend für die endgültige Festlegung des Streitgegenstands. Rechtsöffnung kann nicht für eine höhere Forderung als die im Zahlungsbefehl erwähnte, wohl aber für einen niedrigeren Betrag verlangt werden. Reduziert der Gläubiger im Rechtsöffnungsbegehren seine Forderung, ist er bei dieser nachträglichen Einschränkung des Klagebegehrens zu behaften: Sie ist verbindlich und unwiderruflich (RBOG 1970 Nr. 11; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 287).