RBOG 1997 Nr. 39 Bindung an das Rechtsbegehren im Rechtsöffnungsverfahren Art. 80 SchKG, § 90 Abs. 2 Ziff. 1 aZPO (TG) 1. Mit Zahlungsbefehl betrieb die Rekurrentin die Rekursgegnerin u.a. für die Bezahlung von Verzugszinsen im Umfang von Fr. 584.--. Im Rechtsöffnungsbegehren verlangte die Rekurrentin unter dem Titel "Anteil Verzugszins" für Fr. 397.50 die definitive Rechtsöffnung. In einer späteren Eingabe verlangte sie demgegenüber Fr. 584.--. 2. a) Eine Klage wird mit der Einlassung in den Rechtsstreit (vgl. § 121 ZPO) und, wo kein Vermittlungsvorstand stattfindet, mit dem Eintreffen der erforderlichen Eingabe beim Gericht rechtshängig.