4. Zusammenfassend ist mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin festzustellen, dass aufgrund ihrer eigenen Angaben und trotz Abklärungen seitens des Obergerichtspräsidiums nicht feststeht, inwieweit sie selber über kreditfähiges Vermögen verfügt, und dass selbst dann, wenn dies nicht der Fall ist, für die in Frage stehenden Gerichts- und Anwaltskosten eine vollumfängliche Prozesskostenvorschusspflicht seitens des Ehemanns der Berufungsklägerin gegeben ist. Unter diesen Umständen kann von Mittellosigkeit im Sinne von § 80 Abs. 1 bzw. § 82 Abs. 1 ZPO bei der Berufungsklägerin nicht gesprochen werden, und schon aus diesem Grunde ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt abzuweisen. Obergericht, 10. Juni 1997, ZP 97 8