Unter diesen Umständen liesse es sich aber unter keinem Titel rechtfertigen, bloss von einer beschränkten Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemanns auszugehen, umso weniger, als ein Unterliegen der Ehefrau im fraglichen Zivilprozess nur zur Folge hätte, dass die betroffene Gläubigerbank aufgrund des Solidarschuldverhältnisses ihre Ansprüche dem Ehemann gegenüber geltend machen würde. Damit besteht nicht bloss eine beschränkte, sondern offensichtlich eine vollumfängliche Pflicht des Ehemanns der Berufungsklägerin, ihr die nötigen Gerichts- und Anwaltskosten vorzuschiessen.