Verarrestiert ist zwar ein Vermögenswert der Berufungsklägerin allein, doch betrifft die Arrestforderung eine seitens der Bank gekündigte Kreditschuld, die von beiden Ehegatten gemeinsam als Solidarschuldner eingegangen worden war und für welche beide gemeinsam haften. Unter diesen Umständen liesse es sich aber unter keinem Titel rechtfertigen, bloss von einer beschränkten Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemanns auszugehen, umso weniger, als ein Unterliegen der Ehefrau im fraglichen Zivilprozess nur zur Folge hätte, dass die betroffene Gläubigerbank aufgrund des Solidarschuldverhältnisses ihre Ansprüche dem Ehemann gegenüber geltend machen würde.