Umgekehrt kann aber sicher nicht davon ausgegangen werden, es bestehe ohne weiteres Sozialhilfebedürftigkeit mit der Wirkung, dass der Staat vollumfänglich zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Offizialanwalt verpflichtet ist (vgl. RBOG 1992 Nr. 27). Für den Fall, dass es um einen von der Ehefrau gegenüber einem Dritten geführten Prozess ginge, von welchem der Ehemann gar nicht betroffen wäre, müsste nun nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden, in welchem Ausmass sich eine allenfalls bloss teilweise Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemanns bewegen würde. Im vorliegenden Fall stellen sich die Probleme indessen anders dar: