Bezogen auf den vorliegenden Fall mag es durchaus zutreffen, dass selbst bei einem Vermögen von Fr. 500'000.--, welches aber offenbar nicht oder nicht ohne weiteres liquid ist, eine Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 40'000.-- nicht ohne weiteres bejaht werden kann. Umgekehrt kann aber sicher nicht davon ausgegangen werden, es bestehe ohne weiteres Sozialhilfebedürftigkeit mit der Wirkung, dass der Staat vollumfänglich zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Offizialanwalt verpflichtet ist (vgl. RBOG 1992 Nr. 27).