Es handelt sich dabei zwar um eine Ausnahmeklausel im eigentlichen Sinn, die nur im Notfall angewendet werden darf, wenn die beiden aufgestellten Voraussetzungen (ein nur geringer Zusammenhang mit dem Recht, auf das die Kollisionsnorm verweist, und ein viel engerer Zusammenhang mit einem anderen Recht) kumulativ erfüllt sind (Pra 81, 1992, Nr. 233). Im vorliegenden Fall ist aber augenfällig, dass für die Frage der Prozesskostenvorschusspflicht jeglicher Zusammenhang mit dem französischen Wohnsitz der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes fehlt, wogegen ein enger Zusammenhang mit dem schweizerischen Recht besteht (schweizerische Staatsangehörigkeit beider Ehegatten, schweizerischem Recht