11 des Übereinkommens als mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar gelten. Schliesslich bleibt Art. 15 Abs. 1 IPRG zu beachten. Es handelt sich dabei zwar um eine Ausnahmeklausel im eigentlichen Sinn, die nur im Notfall angewendet werden darf, wenn die beiden aufgestellten Voraussetzungen (ein nur geringer Zusammenhang mit dem Recht, auf das die Kollisionsnorm verweist, und ein viel engerer Zusammenhang mit einem anderen Recht) kumulativ erfüllt sind (Pra 81, 1992, Nr. 233).