Sache der Berufungsklägerin gewesen, auf eine solche Abweichung gegebenenfalls hinzuweisen. Allerdings wäre es sinnwidrig, für die Prozesskostenvorschusspflicht eines Auslandschweizers gegenüber seinem Ehegatten für einen in der Schweiz mit einem Dritten geführten Prozess um eine in der Schweiz gelegene, verarrestierte Immobilie auf ausländisches Recht abstellen zu wollen, vorab wenn es wie im vorliegenden Fall um eine Streitsache geht, bei welcher der in Frage stehende Vermögensgegenstand des bedürftigen Ehegatten für eine Schuld, die von beiden Ehegatten eingegangen worden war, in Arrest genommen wurde.