49 IPRG), welches seinerseits in Art. 4 für die Unterhaltspflichten auf das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht verweist. Selbst wenn indessen für die Frage, ob der Ehemann der Berufungsklägerin zur Leistung eines Vorschusses aus ehelicher Beistands- bzw. Unterhaltspflicht verpflichtet werden kann, französisches Recht massgebend wäre, entspricht Art. 212 CCfr. dem schweizerischen Art. 159 ZGB, und es ist nicht anzunehmen, dass die französische Gerichtspraxis bei der Auslegung dieser Bestimmung wesentlich von schweizerischen Rechtsgrundsätzen abweicht. Jedenfalls wäre es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (RBOG 1994 Nr. 24;