Zu prüfen ist, ob er seiner Ehefrau die Prozesskosten vorzuschiessen hat. b) Zu beachten ist, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann in Frankreich leben. Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben (Art. 48 Abs. 1 IPRG); für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten gilt das Haager-Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.01) über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Art. 49 IPRG), welches seinerseits in Art. 4 für die Unterhaltspflichten auf das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht verweist.