Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (RBOG 1995 Nr. 31 und 1992 Nr. 27); letztere besteht auch für die Kosten vermögensrechtlicher Prozesse mit einem Dritten (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 84 N 3). 3. a) Der Ehemann der Berufungsklägerin verfügt über ein Vermögen von ca. Fr. 500'000.-- und ein Einkommen von zwischen Fr. 25'000.-- (gemäss Beitragsverfügung des Generalkonsulats) und Fr. 50'000.-- (gemäss eigenen Angaben). Zu prüfen ist, ob er seiner Ehefrau die Prozesskosten vorzuschiessen hat.