{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--38_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-38", "Checksum": "20f445dcccd99f0f658404ca537fab9b"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozesskostenvorschusspflicht eines Auslandschweizers gegenüber seinem Ehegatten für einen von diesem in der Schweiz geführten Forderungsprozess; anwendbares Recht"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:04:02", "Checksum": "3190eeea4929c601a905f8438373949f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 38\nRegeste:\nProzesskostenvorschusspflicht eines Auslandschweizers gegenüber seinem Ehegatten für einen von diesem in der Schweiz geführten Forderungsprozess; anwendbares Recht\n\n\nc) Die Prozesskostenvorschusspflicht kann - unabhängig davon, ob sie sich aus der Beistands- oder Unterhaltspflicht ableitet (vgl. Bräm, Berner Kommentar, Art. 159 ZGB N 131 f. mit Hinweisen) - auch dann bestehen, wenn es um einen Prozess gegen einen Dritten geht (Bräm, Art. 159 ZGB N 130; Hausheer/Reusser/ Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, Art. 159 ZGB N 38; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 3.A., N 15.18; BGE 85 I 5; ABOW 1990/91 S. 44 f.). Ob solche Mittel dem ehelichen Unterhalt zugeordnet werden können, bestimmt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (Bräm, Art. 159 ZGB N 137), genauso wie auch das Ausmass einer solchen Prozesskostenvorschusspflicht nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen ist.\nBezogen auf den vorliegenden Fall mag es durchaus zutreffen, dass selbst bei einem Vermögen von Fr. 500'000.--, welches aber offenbar nicht oder nicht ohne weiteres liquid ist, eine Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 40'000.-- nicht ohne weiteres bejaht werden kann. Umgekehrt kann aber sicher nicht davon ausgegangen werden, es bestehe ohne weiteres Sozialhilfebedürftigkeit mit der Wirkung, dass der Staat vollumfänglich zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Offizialanwalt verpflichtet ist (vgl. RBOG 1992 Nr. 27). Für den Fall, dass es um einen von der Ehefrau gegenüber einem Dritten geführten Prozess ginge, von welchem der Ehemann gar nicht betroffen wäre, müsste nun nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden, in welchem Ausmass sich eine allenfalls bloss teilweise Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemanns bewegen würde.\nIm vorliegenden Fall stellen sich die Probleme indessen anders dar: Verarrestiert ist zwar ein Vermögenswert der Berufungsklägerin allein, doch betrifft die Arrestforderung eine seitens der Bank gekündigte Kreditschuld, die von beiden Ehegatten gemeinsam als Solidarschuldner eingegangen worden war und für welche beide gemeinsam haften. Unter diesen Umständen liesse es sich aber unter keinem Titel rechtfertigen, bloss von einer beschränkten Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemanns auszugehen, umso weniger, als ein Unterliegen der Ehefrau im fraglichen Zivilprozess nur zur Folge hätte, dass die betroffene Gläubigerbank aufgrund des Solidarschuldverhältnisses ihre Ansprüche dem Ehemann gegenüber geltend machen würde. Damit besteht nicht bloss eine beschränkte, sondern offensichtlich eine vollumfängliche Pflicht des Ehemanns der Berufungsklägerin, ihr die nötigen Gerichts- und Anwaltskosten vorzuschiessen.\n4. Zusammenfassend ist mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin festzustellen, dass aufgrund ihrer eigenen Angaben und trotz Abklärungen seitens des Obergerichtspräsidiums nicht feststeht, inwieweit sie selber über kreditfähiges Vermögen verfügt, und dass selbst dann, wenn dies nicht der Fall ist, für die in Frage stehenden Gerichts- und Anwaltskosten eine vollumfängliche Prozesskostenvorschusspflicht seitens des Ehemanns der Berufungsklägerin gegeben ist. Unter diesen Umständen kann von Mittellosigkeit im Sinne von § 80 Abs. 1 bzw. § 82 Abs. 1 ZPO bei der Berufungsklägerin nicht gesprochen werden, und schon aus diesem Grunde ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt abzuweisen.\nObergericht, 10. Juni 1997, ZP 97 8"}