{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--38_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-38", "Checksum": "8a151d33469565f4ed483f0219e6e8c1"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prozesskostenvorschusspflicht eines Auslandschweizers gegenüber seinem Ehegatten für einen von diesem in der Schweiz geführten Forderungsprozess; anwendbares Recht"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:14", "Checksum": "042e39c701a38bc01bb44b7ab7d526e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 38\nRegeste:\nProzesskostenvorschusspflicht eines Auslandschweizers gegenüber seinem Ehegatten für einen von diesem in der Schweiz geführten Forderungsprozess; anwendbares Recht\n\nRBOG 1997 Nr. 38\nProzesskostenvorschusspflicht eines Auslandschweizers gegenüber seinem Ehegatten für einen von diesem in der Schweiz geführten Forderungsprozess; anwendbares Recht\nArt. 48 IPRG, Art. 159 ZGB, §§ 80 ff. aZPO (TG)\n1. Die Berufungsklägerin ersucht im Forderungsprozess gegen X um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie lebt mit ihrem Ehemann in Frankreich.\n2. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (RBOG 1995 Nr. 31 und 1992 Nr. 27); letztere besteht auch für die Kosten vermögensrechtlicher Prozesse mit einem Dritten (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 84 N 3).\n3. a) Der Ehemann der Berufungsklägerin verfügt über ein Vermögen von ca. Fr. 500'000.-- und ein Einkommen von zwischen Fr. 25'000.-- (gemäss Beitragsverfügung des Generalkonsulats) und Fr. 50'000.-- (gemäss eigenen Angaben). Zu prüfen ist, ob er seiner Ehefrau die Prozesskosten vorzuschiessen hat.\nb) Zu beachten ist, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann in Frankreich leben. Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben (Art. 48 Abs. 1 IPRG); für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten gilt das Haager-Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.01) über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Art. 49 IPRG), welches seinerseits in Art. 4 für die Unterhaltspflichten auf das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht verweist. Selbst wenn indessen für die Frage, ob der Ehemann der Berufungsklägerin zur Leistung eines Vorschusses aus ehelicher Beistands- bzw. Unterhaltspflicht verpflichtet werden kann, französisches Recht massgebend wäre, entspricht Art. 212 CCfr. dem schweizerischen Art. 159 ZGB, und es ist nicht anzunehmen, dass die französische Gerichtspraxis bei der Auslegung dieser Bestimmung wesentlich von schweizerischen Rechtsgrundsätzen abweicht. Jedenfalls wäre es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (RBOG 1994 Nr. 24; Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IPRG) Sache der Berufungsklägerin gewesen, auf eine solche Abweichung gegebenenfalls hinzuweisen.\nAllerdings wäre es sinnwidrig, für die Prozesskostenvorschusspflicht eines Auslandschweizers gegenüber seinem Ehegatten für einen in der Schweiz mit einem Dritten geführten Prozess um eine in der Schweiz gelegene, verarrestierte Immobilie auf ausländisches Recht abstellen zu wollen, vorab wenn es wie im vorliegenden Fall um eine Streitsache geht, bei welcher der in Frage stehende Vermögensgegenstand des bedürftigen Ehegatten für eine Schuld, die von beiden Ehegatten eingegangen worden war, in Arrest genommen wurde. In einem solchen Fall vom betroffenen Ehegatten zu verlangen, den Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten gestützt auf das ausländische Recht einzuverlangen, wäre im Sinne von Art. 47 IPRG offensichtlich unzumutbar, womit sich zwangsläufig die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Heimatort ergibt und gleichzeitig gestützt auf Art. 48 Abs. 3 IPRG schweizerisches Recht anwendbar wird. Nicht anders verhält es sich nach dem Haager-Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973; zwar ist diesbezüglich der von der Schweiz angebrachte Vorbehalt nicht anwendbar, doch muss die Unzumutbarkeit, vom anderen Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss nach ausländischem Recht zu erreichen, in Fällen wie dem vorliegenden im Sinne von Art. 11 des Übereinkommens als mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar gelten. Schliesslich bleibt Art. 15 Abs. 1 IPRG zu beachten. Es handelt sich dabei zwar um eine Ausnahmeklausel im eigentlichen Sinn, die nur im Notfall angewendet werden darf, wenn die beiden aufgestellten Voraussetzungen (ein nur geringer Zusammenhang mit dem Recht, auf das die Kollisionsnorm verweist, und ein viel engerer Zusammenhang mit einem anderen Recht) kumulativ erfüllt sind (Pra 81, 1992, Nr. 233). Im vorliegenden Fall ist aber augenfällig, dass für die Frage der Prozesskostenvorschusspflicht jeglicher Zusammenhang mit dem französischen Wohnsitz der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes fehlt, wogegen ein enger Zusammenhang mit dem schweizerischen Recht besteht (schweizerische Staatsangehörigkeit beider Ehegatten, schweizerischem Recht unterstehender Kredit als Grundlage der Arrestforderung, schweizerischem Immobiliarsachenrecht unterstehender Arrestgegenstand).\nAusserdem wäre es ausgesprochen stossend, wenn sich eine im Ausland lebende Partei in einem Fall wie dem vorliegenden gegenüber dem schweizerischen Staat darauf berufen könnte, das auf die eherechtlichen Beziehungen anwendbare ausländische Recht lasse es nicht zu, dass sie vom ebenfalls im Ausland lebenden Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss für ein Zivilverfahren mit einem Dritten einverlangt, und gleichzeitig unentgeltliche Prozessführung beantragen könnte, indem sie auf das in Art. 47 und 48 Abs. 3 IPRG vorgesehene Auslandschweizerprivileg verzichtet.\nDer international-privatrechtlichen Frage näher nachzugehen, erübrigt sich freilich insofern, als die grundsätzliche Möglichkeit, vom Ehemann der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss einzuverlangen, letztlich auch ihrerseits unbestritten blieb. Auch objektiv ist aber davon auszugehen, dass sie gegenüber dem Ehemann aus eherechtlichen Gründen Anspruch darauf hat, von ihm einen Vorschuss für den in der Schweiz geführten Prozess zu erhalten. Massgebend muss dabei schweizerisches Recht sein."}