Schliesslich unterscheiden auch §§ 11 und 13 (je Ziff. 2) der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden bei Zivilsachen ohne bestimmbaren Streitwert zwischen solchen, bei welchen aufgrund der vermögensrechtlichen Ansprüche die Ansätze für Zivilsachen mit bestimmbaren Streitwerten anwendbar sind, und solchen, bei denen dies nicht zutrifft, es sich mithin nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, weil überhaupt keine Bezifferung des Anspruchs möglich ist (vgl. Schuller, S. 75 ff.).