ZR 60, 1961, Nr. 101; a.A. Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3.A., S. 43). Diese Auffassung erweist sich insbesondere mit Blick auf § 42 ZPO als sachgerecht, wonach bei Streitigkeiten, welche die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, der Betrag der Forderung und, wenn das Pfand einen geringeren Wert hat, dieser als Streitwert anzunehmen ist. Auch der Arrest ist letztlich eine besondere Form der Sicherstellung des schweizerischen Betreibungsrechts. Zudem geht es auch bei der Arrestaufhebungsklage um die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks (vgl. BGE 108 II 78;