Allerdings führt Guldener an anderer Stelle (S. 112 Anm. 22 lit. e) ausdrücklich aus, bei der Arrestaufhebungsklage bemesse sich der Streitwert nach dem Wert des Arrestgegenstands, soweit die durch den Arrest gesicherte Forderung nicht kleiner sei. Soweit überblickbar gehen denn auch die herrschende Lehre und Rechtsprechung davon aus, bei der Arrestaufhebungsklage handle es sich um eine vermögensrechtliche Streitsache (vgl. Schuller, Die Berechnung des Streitwerts, Diss. Zürich 1974, S. 71, 74 und dort Anm. 40-43; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4.A., Art. 138 N 3h S. 292; ZR 60, 1961, Nr. 101;