Das Obergericht des Kantons Aargau vertrat die Auffassung, da das Arrestaufhebungsverfahren ein rein betreibungsrechtliches sei, handle es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Eine vermögensrechtliche Streitigkeit sei eine Streitigkeit um Rechte, die zum Vermögen des Schuldners gehörten, einen Geld- oder Nutzwert besässen, im allgemeinen übertragbar und vererblich seien und für Schulden des Vermögensträgers hafteten.