RBOG 1997 Nr. 37 Die Arrestaufhebungsklage gilt als Streitigkeit mit bestimmtem bzw. bestimmbarem Streitwert § 2 aAnwT (Stand vom 09.07.1991), § 13 Ziff. 1 VGG Es fragt sich, ob es sich bei der Arrestaufhebungsklage um eine vermögensrechtliche bzw. eine Streitigkeit mit einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert handelt. Das Obergericht des Kantons Aargau vertrat die Auffassung, da das Arrestaufhebungsverfahren ein rein betreibungsrechtliches sei, handle es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.