Unter diesen Umständen kommt es nicht in Betracht, eine Entschädigung nach Anwaltstarif generell zu verneinen. Vielmehr rechtfertigt es sich, wenn ein Anwalt gleichzeitig kollektivzeichnungsberechtigtes Organ einer juristischen Person ist, an den unteren Rahmen üblicher Anwaltshonoraransätze zu gehen, weil sein Aufwand in aller Regel tatsächlich häufig etwas geringer sein wird als in einem gewöhnlichen Mandatsverhältnis. Rekurskommission, 28. Juli 1997, ZR 96 150