Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass Rechtsanwalt Y im Gegensatz zum zitierten Entscheid aus dem Jahr 1947 im fraglichen Unternehmen "nur" kollektivunterschriftsberechtigt, mithin gar nicht bevollmächtigt ist, über das Vorgehen im Prozess allein und ohne Beizug anderer Unternehmensorgane zu entscheiden. Unter diesen Umständen kommt es nicht in Betracht, eine Entschädigung nach Anwaltstarif generell zu verneinen.