immerhin dürfte auch in solchen Fällen eine blosse Reduktion bzw. ein Honoraransatz im unteren Rahmen des Anwaltstarifs gerechtfertigt sein, abgesehen von besonderen Fällen, in denen eine Entschädigung nach Anwaltstarif überhaupt nicht angemessen erscheint, wie beispielsweise, wenn ein Anwalt eine von ihm selbst beherrschte Gesellschaft vertritt. Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass Rechtsanwalt Y im Gegensatz zum zitierten Entscheid aus dem Jahr 1947 im fraglichen Unternehmen "nur" kollektivunterschriftsberechtigt, mithin gar nicht bevollmächtigt ist, über das Vorgehen im Prozess allein und ohne Beizug anderer Unternehmensorgane zu entscheiden.