Wie es sich verhält, wenn ein Anwalt einzelzeichnungsberechtigtes Organ einer Partei ist, muss hier nicht entschieden werden; immerhin dürfte auch in solchen Fällen eine blosse Reduktion bzw. ein Honoraransatz im unteren Rahmen des Anwaltstarifs gerechtfertigt sein, abgesehen von besonderen Fällen, in denen eine Entschädigung nach Anwaltstarif überhaupt nicht angemessen erscheint, wie beispielsweise, wenn ein Anwalt eine von ihm selbst beherrschte Gesellschaft vertritt.