Andernfalls wäre die juristische Person, in der ein Anwalt als Organ wirkt, gar nicht mehr in der Lage, diesen Anwalt selbst mit der Prozessführung zu betrauen, sobald der anwaltliche Aufwand für den konkreten Fall die üblichen Verwaltungsratshonorare übersteigt; darin läge eine unzulässige faktische Beschränkung der Anwaltswahl, die sich durch nichts rechtfertigen lässt. c) Wie es sich verhält, wenn ein Anwalt einzelzeichnungsberechtigtes Organ einer Partei ist, muss hier nicht entschieden werden;