Zürich 1986, S. 149) behandelt den Fall, wo der Anwalt Organ oder Arbeitnehmer der Partei ist, ohnehin gemeinsam, weist aber gleichzeitig darauf hin, am sachgerechtesten wäre allenfalls eine Ermässigung der Anwaltsentschädigung. Die Lösung, eine Entschädigung nach Anwaltstarif für den Anwalt, der als Organ einer Partei handelt, generell zu verneinen, vermag nicht zu befriedigen. Andernfalls wäre die juristische Person, in der ein Anwalt als Organ wirkt, gar nicht mehr in der Lage, diesen Anwalt selbst mit der Prozessführung zu betrauen, sobald der anwaltliche Aufwand für den konkreten Fall die üblichen Verwaltungsratshonorare übersteigt;