Zürich 1990, S. 156) verweist lediglich auf ZR 46, 1947, Nr. 71, ohne sich mit der Problematik näher auseinanderzusetzen. Rhyner (Die Kostenregelung nach st.gallischem Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1987, S. 22) führt nur das auch bei Sträuli/Messmer (§ 69 ZPO N 2) erwähnte Beispiel an, wo der Anwalt als einzig vertretungsberechtigtes Organ für eine juristische Person auftritt. Bernet (Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, S. 149) behandelt den Fall, wo der Anwalt Organ oder Arbeitnehmer der Partei ist, ohnehin gemeinsam, weist aber gleichzeitig darauf hin, am sachgerechtesten wäre allenfalls eine Ermässigung der Anwaltsentschädigung.