Zwar trifft es zu, dass die juristische Person nicht selber, sondern nur durch eine natürliche Person, durch eines ihrer Organe, handeln kann; daraus kann indessen entgegen ZR 46, 1947, Nr. 71 nicht einfach geschlossen werden, ein Anwalt sei in solchen Fällen nur als Organ und nicht als Parteivertreter tätig, womit alsdann nicht auf den Anwaltstarif abgestellt werden könnte. Daran ändert auch die seitens der Gegenpartei angeführte Literatur nichts: Weber (Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1990, S. 156) verweist lediglich auf ZR 46, 1947, Nr. 71, ohne sich mit der Problematik näher auseinanderzusetzen.