Der Grund für diese Praxis liegt in § 1 AT, in welchem ausdrücklich festgehalten wird, der Tarif regle die Gebühren der Rechtsanwälte für die Parteivertretung. Weder ein vor Gericht für sich selbst handelnder noch ein sich im Anstellungsverhältnis befindender Anwalt wird in diesem Sinn für eine Partei tätig. b) Diese Rechtsprechung kann indessen nicht ohne weiteres analog auf den Fall angewendet werden, wo ein Anwalt eine juristische Person vertritt, deren Organ er ist. Zwar trifft es zu, dass die juristische Person nicht selber, sondern nur durch eine natürliche Person, durch eines ihrer Organe, handeln kann;