VRG LS 8). Ebensowenig können von einem Unternehmen als Arbeitnehmer angestellte Anwälte ihre Kosten gemäss Anwaltstarif geltend machen; vielmehr wird in einem solchen Fall entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Bemessung der Höhe einer Parteientschädigung dem Umstand Rechnung getragen, dass der beigezogene Anwalt im Anstellungsverhältnis tätig ist (RBOG 1992 S. 18 f.). Der Grund für diese Praxis liegt in § 1 AT, in welchem ausdrücklich festgehalten wird, der Tarif regle die Gebühren der Rechtsanwälte für die Parteivertretung.