Die Vorinstanz verpflichtete die Gegenpartei zur Bezahlung von lediglich Fr. 500.--: Da sich die X AG durch ihren Verwaltungsratspräsidenten habe vertreten lassen, gelange nicht der Anwaltstarif zur Anwendung, sondern sei eine Aufwandsentschädigung geschuldet. 2. a) Ein Anwalt, der in eigener Sache auftritt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach dem Anwaltstarif: Es steht ihm nur eine Entschädigung nach dem Umfang der wirklichen Bemühungen zu, wenn er ein Verfahren in eigener Sache führt (RBOG 1992 Nr. 22; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 69 N 2; Leitsätze des Verwaltungsgerichts zum Thurgauer Recht 1984-1988, § 80 VRG LS 8).