RBOG 1997 Nr. 36 Entschädigung eines Anwalts, der als Organ einer Partei handelt §§ 1 ff. aAnwT (Stand vom 01.01.2007) 1. Die X AG wurde in dem von ihr gewonnenen Forderungsprozess von ihrem Verwaltungsratspräsidenten, Rechtsanwalt Y, vertreten. Im Prozess berief er sich nicht auf seine Vertretungsmacht als ihr Organ, sondern trat als ihr Anwalt auf und reichte hiefür auch eine spezielle Prozessvollmacht ein, die einerseits von ihm selbst und andererseits vom Delegierten des Verwaltungsrats unterzeichnet war. Bei der von ihm geltend gemachten Parteientschädigung stützte er sich auf den Anwaltstarif. Die Vorinstanz verpflichtete die Gegenpartei zur Bezahlung von lediglich Fr. 500.--: