Unter diesen Umständen fehlt es jedoch hinsichtlich seines Ecstasy-Handels an der subjektiven Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; es liegt subjektiv kein schwerer Fall im Sinn dieser Bestimmung vor. Obergericht, 17. Juni 1997, SB 97 20