Gesundheitliche Schwierigkeiten hatte der Berufungskläger nie. Gefragt, ob er drogenabhängig sei, wies er anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme darauf hin, er kiffe praktisch täglich; betreffend Ecstasy habe er momentan eine Pause eingelegt. Gewöhnlich konsumiere er ca. zwei- bis dreimal pro Monat. Entzugserscheinungen werde er in der Untersuchungshaft nicht bekommen. Der Berufungskläger kannte die Wirkungen von Ecstasy jedoch nicht nur aus eigener Erfahrung; er nahm auch des öftern an Parties teil.