Die Angaben variieren von 36 g wie beim Amphetamin bis zu 1 kg MDMA, entsprechend 10'000 Tabletten à 100 mg (Gutachten des Pharmazeutischen Instituts der Universität Bern). Dass der objektive Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Angeklagte 280 g reines MDMA verkaufte, erfüllt ist, nimmt das Obergericht an; es lässt diese Frage angesichts der noch bestehenden Unklarheiten jedoch bewusst offen. Der subjektive Tatbestand scheint nämlich auf jeden Fall nicht erfüllt zu sein.