19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht auf Ecstasy anwendbar zu erklären: Es handle sich bei Ecstasy wohl um nichts anderes als ein Amphetaminderivat, weshalb es auf den ersten Blick verständlich sei, es Amphetamin gleichzusetzen; indessen seien die Wirkungen dieser beiden Drogen trotz ihrer chemisch ähnlichen Struktur derart verschieden, dass sich diese Folgerung sachlich nicht begründen lasse. Amphetamin beinhalte ein ausgeprägtes Suchtpotential und eine Missbrauchsgefährlichkeit. Die Wirkungen von Ecstasy erschienen im Vergleich dazu nicht derart schwerwiegender Natur; sie seien jedoch erheblich höher als diejenigen von Cannabisprodukten.