Hievon macht offenbar auch das Gutachten des Pharmazeutischen Instituts der Universität Bern keine Ausnahme, wird darin zusammenfassend doch "lediglich" darauf hingewiesen, eine Berechnung des schweren Falls sei problematisch, eine Festlegung des mengenmässig schweren Falls gemäss der gültigen Bundesgerichtsdefinition nicht vertretbar. Weder, dessen Ausführungen im hier interessierenden Zusammenhang zu den jüngsten gehören, wies indessen auf einen Aspekt hin, welcher es an sich auch rechtfertigen würde, Art. 19 Ziff.