Wird sie bejaht, stützt sich die kantonale Rechtsprechung vorwiegend auf das Gutachten des IRM der Universität Bern. Soweit erkennbar, wird auch in den andern bislang vorliegenden wissenschaftlichen Publikationen mehrheitlich davon ausgegangen, grundsätzlich sei ein mengenmässig schwerer Fall des Handels mit Ecstasy möglich. Hievon macht offenbar auch das Gutachten des Pharmazeutischen Instituts der Universität Bern keine Ausnahme, wird darin zusammenfassend doch "lediglich" darauf hingewiesen, eine Berechnung des schweren Falls sei problematisch, eine Festlegung des mengenmässig schweren Falls gemäss der gültigen Bundesgerichtsdefinition nicht vertretbar.